2/II/2023 Vaterschaftsanerkennung nach Trennung – kein Automatismus für den Noch-Ehemann

Status:
Angenommen

Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion werden dazu aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die gesetzlichen Regelungen dahingehend geändert werden, dass die Anerkennung einer Vaterschaft durch den leiblichen Vater eines Kindes nicht mehr der Zustimmung des Ehemannes bedarf, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist.

Begründung:

Ist eine Frau verheiratet, zeugt jedoch mit einem anderen Mann ein Kind, ist ihr Ehemann rechtlich gesehen automatisch der Vater des Kindes.

Dies mag für Ehepaare, die gemeinsam ein Kind erwarten, eine praktikable Lösung ohne Verwaltungsaufwand sein. Für Frauen, die sich von ihrem Ehemann bereits getrennt haben, jedoch noch nicht geschieden sind, stellt es ein Problem dar. Dies gilt besonders dann, wenn sich der Noch-Ehemann weigert, die Vaterschaft an den leiblichen Vater des Kindes abzutreten.

Insbesondere in Fällen, in denen die Frau und/oder in der Ehe geborene Kinder Gewalt durch den Noch-Ehemann erfahren haben, ist dies ein untragbarer Zustand.

Hinzu kommt, dass der leibliche Vater des Kindes keinerlei Rechte an seinem Kind hat. Der Noch-Ehemann kann bspw. Entscheidungen über ärztliche Behandlungen des Kindes sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffen.

Sollte eine Frau die Vaterschaft eines Mannes anerkennen lassen wollen, sollte dies nicht länger von ihrem Familienstand abhängen.

Der Noch-Ehemann der Frau wird hier nicht benachteiligt, da für ihn die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 BGB II Nr. 2 besteht.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Vaterschaftsanerkennung nach Trennung – kein Automatismus für den Noch-Ehemann
Text des Beschlusses:

Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion werden dazu aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die gesetzlichen Regelungen dahingehend geändert werden, dass die Anerkennung einer Vaterschaft durch den leiblichen Vater eines Kindes nicht mehr der Zustimmung des Ehemannes bedarf, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist.

Beschluss-PDF: