2/II/2022 „Recht auf Freizeit – keine versteckte Arbeitszeitverlängerung durch Teildienste“

Status:
Mit Änderungen angenommen

Die Sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung werden aufgefordert, im Arbeitszeitgesetz für das Gastgewerbe zu definieren, was ein „Teildienst“ ist und es dahingehend zu gestalten, dass die arbeitsfreie Zeit zwischen den geteilten Diensten klar definiert ist.

Begründung:

Eine allgemein Festlegung, was Teildienst ist, gibt es z. Zt. nicht. Der Teildienst ist eine gesamtwirtschaftlich betrachtet – relativ seltene Arbeitszeitform: Die Arbeit im Teildienst, die Splitt Schicht oder die geteilte Arbeitszeit wie man sie auch nennt, kommt außerhalb des Gastgewerbes kaum vor. Das Arbeitszeitgesetz sieht lediglich vor, dass zwischen den Dienstzeiten eine Ruhezeit von 11, in der Gastronomie und anderen Bereichen von 10 Stunden, einzuhalten sind. Kontrolliert wird das so gut wie nie.

Hat z. B. das Restaurant nur mittags und abends geöffnet, arbeiten Köche und Kellner oft im Teildienst. Nachmittags, zwischen den Servicezeiten, haben die Mitarbeiter „Freistunden“. In der Regel sind das zwischen drei und vier Stunden. Mit Recht wird der Freizeitcharakter dieser Freistunden angezweifelt. Auch die Fahrtzeit nach Hause und wieder zurück mindert den Freizeitwert.

Oftmals wird von den Arbeitnehmer*innen diese Freie Zeit zur Vorbereitung auf das Abendgeschäft genutzt, weil anders das Arbeitspensum kaum zu bewältigen wäre.

Die Aufgabe der Politik ist es, Regeln zu definieren, die die Arbeitnehmer*innen vor Ausbeutung schützen und diese dann auch zu kontrollieren. Bisher gibt es solche Kontrollen nur höchst selten.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Änderungsanträge
Status Kürzel Seite Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Angenommen Ä2/II/2022-1 Z4 "für das Gastgewerbe" streichen Z11 - Z16 Streichen Z22 "Hat zum Beispiel ein Restaurant" ändern
Beschluss: Recht auf Freizeit – keine versteckte Arbeitszeitverlängerung durch Teildienste
Text des Beschlusses:

Der Landesparteitag möge beschließen:

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Die Sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung werden aufgefordert, im Arbeitszeitgesetz zu definieren, was ein „Teildienst“ ist und es dahingehend zu gestalten, dass die arbeitsfreie Zeit zwischen den geteilten Diensten klar definiert ist.

Begründung:

Eine allgemein Festlegung, was Teildienst ist, gibt es zur Zeit nicht. Das Arbeitszeitgesetz sieht lediglich vor, dass zwischen den Dienstzeiten eine Ruhezeit von 11, in der Gastronomie und anderen Bereichen von 10 Stunden, einzuhalten sind. Kontrolliert wird das so gut wie nie.

Hat z. B. ein Restaurant nur mittags und abends geöffnet, arbeiten Köche und Kellner oft im Teildienst. Nachmittags, zwischen den Servicezeiten, haben die Mitarbeiter „Freistunden“. In der Regel sind das zwischen drei und vier Stunden. Mit Recht wird der Freizeitcharakter dieser Freistunden angezweifelt. Auch die Fahrtzeit nach Hause und wieder zurück mindert den Freizeitwert.

Oftmals wird von den Arbeitnehmer*innen diese Freie Zeit zur Vorbereitung auf das Abendgeschäft genutzt, weil anders das Arbeitspensum kaum zu bewältigen wäre.

Die Aufgabe der Politik ist es, Regeln zu definieren, die die Arbeitnehmer*innen vor Ausbeutung schützen und diese dann auch zu kontrollieren. Bisher gibt es solche Kontrollen nur höchst selten.

Gestellt als Antrag 40/II/2022 Recht auf Freizeit – keine versteckte Arbeitszeitverlängerung durch Teildienste auf dem Landesparteitag 12.11.2022
Beschluss und überwiesen Bundesparteitag 2023, Landesgruppe

Beschluss-PDF: