Ä4/II/2022-1

Status:
Angenommen
  • Die Sanktionierung von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz ist in zweierlei Hinsicht zu verstärken: durch eine Erhöhung der zu verhängenden Bußgelder sowie den Ausschluss von Arbeitgebern, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, nicht nur von der Vergabe öffentlicher Aufträge, sondern auch von der Vergabe von Fördermitteln der Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik.