3/I/2026 Gleichstellung ambulanter Pflegedienste und stationärer Pflegeeinrichtungen endlich umsetzen!

Forderung:

 Die Mitglieder der SPD-Abgeordnetenhausfraktion und die SPD-Mitglieder des Senats werden aufgefordert, sich für eine rechtliche Gleichsetzung von ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen einzusetzen. Dafür soll der Abgeordnetenhaus-Beschluss vom 04.07.2024 (Drucksachen 19/1520 und 19/1777) zeitnah umgesetzt werden. Entsprechend dem Beschluss soll eine Bundesratsinitiative des Landes Berlin zur Aufnahme von ambulanten Diensten in §19 Absatz 6 SGB XII gestartet werden. Zudem sollen stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen eine Abschlagszahlung erhalten, wenn über einen vollständigen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nicht binnen drei Monaten entschieden worden ist.

Begründung:

 

Das Abgeordnetenhaus Berlin hat am 04.07.2024 folgenden Beschluss gefasst:

 

Rechtssicherheit für ambulante Pflegedienste – Erstattung erbrachter Leistungen im Fall der Rechtsnachfolge:

Der Senat wird aufgefordert, eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel zu starten, dass ambulante Pflegedienste mit stationären Einrichtungen gleichgestellt werden und § 19 Absatz 6 SGB XII entsprechend um die ambulanten Dienste ergänzt wird. Wir erwarten, dass im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung § 19 Absatz 6 SGB XII analog auf ambulante Pflegedienste angewendet wird, damit diese auch dann für erbrachte Leistungen Gelder erhalten, wenn der Leistungsempfänger (vor Bescheidung) verstorben ist. Schließlich wird der Senat dazu aufgefordert, sicherzustellen, dass stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen eine Abschlagszahlung erhalten, wenn über einen vollständigen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nicht binnen drei Monaten entschieden worden ist.“

 

Der Beschluss wurde bis heute nicht umgesetzt. Die fehlende rechtliche Gleichstellung von ambulanten Pflegedienste und stationären Pflegeeinrichtungen wird zu einem immer dringlicheren Problem. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 30.10.2025 – B 8 SO 13/24 R weitere Pflegewohnformen den ambulanten Einrichtungen zugeordnet und damit der Anwendbarkeit des § 19 Abs 6 SGB XII entzogen. Dadurch erhalten deutlich mehr ambulante Einrichtungen keine Gelder für Leistungen, wenn der Leistungsempfänger vor Bescheidung verstirbt.

 

Am 1.1.2026 ist zusätzlich das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege in Kraft getreten, dessen §§ 45h und 92c SGB XI neue gemeinschaftliche Wohnformen („Stambulante Pflege“) und ihre Finanzierung regeln und diese Wohnformen ausdrücklich von stationären Pflegeeinrichtungen abgrenzen. Ohne eine Änderung des § 19 Abs 6 SGB XII würde es für die künftigen Betreiber dieser gemeinschaftlichen Wohnformen ebenso ein untragbares Kostenrisiko darstellen, schwerer pflegebedürftige, aber mittellose Menschen aufzunehmen.