14/I/2022 Bedarfe von Flüchtenden und Geflüchteten mit Behinderungen sicherstellen

Status:
Angenommen

Wir sind solidarisch mit den Flüchtenden in und den Geflüchteten aus der Ukraine, deren Anzahl angesichts des völkerrechtswidrigen und brutalen Überfalls Putins zunehmen wird.

 

Besorgniserregend ist die Situation der Menschen, die aufgrund ihrer hohen Vulnerabilität nicht eigenständig in der Lage sind, die Ukraine zu verlassen. Hierfür müssten dringend humanitäre Korridore geöffnet und für die Rettung dieser Personengruppen genutzt werden. Gleiches gilt für die Situation von Kindern mit und ohne Behinderungen in ukrainischen Pflege- oder Waisenheimen. Für diese Kinder ist seitens der Bundes- und Landesregierungen umgehend ein Aufnahme-Programm aufzulegen.

 

Viele der geflüchteten Menschen mit Beeinträchtigungen haben besondere Bedarfe und Bedürfnisse. Von den Verantwortlichen auf Bundesebene, im Senat und in den Bezirksämtern, im Berliner Abgeordnetenhaus und in den Bezirksverordnetenversammlung erwarten wir, dass für eine gute Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten mit Behinderungen gesorgt wird. Hierbei ist auch in enger Kooperation mit Selbstvertretungsorganisationen zu gewährleisten:

 

  • Systematische Identifizierung von Geflüchteten mit Behinderungen und ihrer Bedarfe bei ihrer Ankunft – Benennung übergeordneter Lots*innen auf Landesebene zur Koordination erster Schritte nach Ankunft.

 

  • Bereitstellung notwendiger Informationen in barrierefreier Form, u.a. in Leichter Sprache, in Gebärdendolmetschung, in Brailleschrift, etc.
  • Unmittelbare Bereitstellung dringend erforderlicher Hilfsmittel.

 

  • Bedarfsgerechte Unterbringung – möglichst außerhalb von Sammelunterkünften.

 

  • Für die medizinische Versorgung der Vertriebenen, die nach §§ 4 und 6 AsylbLG erfolgt, ist mit den Krankenkassen flächendeckend eine „auftragsweise Betreuung“ nach § 264 Abs. 1 SGB V zu vereinbaren.

 

  • Bundesweit sind die Kommunen auf die Sonderregelung des § 6 Absatz 2 AsylbLG für Vertriebene hinzuweisen. Diese Regelung ist weiter als § 6 Abs. 1 AsylbLG, der für Asylbegehrende gilt. Vertriebenen, die besondere Bedürfnisse haben, wird danach die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Damit haben Vertriebene mit Behinderungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Gleiches gilt für psychotherapeutische Leistungen. Um eine möglichst einheitliche und unkomplizierte Leistungsgewährung zu ermöglichen, ist z.B. durch ein Rundschreiben darüber zu informieren.

 

  • Sicherstellung, dass für die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Schutzmaßnahmen für Frauen und andere schutzbedürftige Personen wie Menschen mit Behinderungen getroffen sind bzw. werden (vgl. §§ 44 Abs. 2a, 53 Abs. 3 AsylG).

 

  • Unverzügliche Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in Kitas und Schulen.

 

  • Schneller und unkomplizierter Zugang zu tagesstrukturierenden Maßnahmen (z.B. Tagesstätten der gemeindepsychiatrischen Dienste und Werkstätten für behinderte Menschen).

 

  • Barrierefreie Informationsangebote, Informationen in Leichter Sprache, Dolmetschung sowie Gebärdensprachdolmetschung vorhalten.

 

  • Hinzuweisen ist auf das Beratungsangebot der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).
Begründung:

Entfällt schriftlich, erfolgt mündlich

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Angenommen
Text des Beschlusses:

Wir sind solidarisch mit den Flüchtenden in und den Geflüchteten aus der Ukraine, deren Anzahl angesichts des völkerrechtswidrigen und brutalen Überfalls Putins zunehmen wird.

 

Besorgniserregend ist die Situation der Menschen, die aufgrund ihrer hohen Vulnerabilität nicht eigenständig in der Lage sind, die Ukraine zu verlassen. Hierfür müssten dringend humanitäre Korridore geöffnet und für die Rettung dieser Personengruppen genutzt werden. Gleiches gilt für die Situation von Kindern mit und ohne Behinderungen in ukrainischen Pflege- oder Waisenheimen. Für diese Kinder ist seitens der Bundes- und Landesregierungen umgehend ein Aufnahme-Programm aufzulegen.

 

Viele der geflüchteten Menschen mit Beeinträchtigungen haben besondere Bedarfe und Bedürfnisse. Von den Verantwortlichen auf Bundesebene, im Senat und in den Bezirksämtern, im Berliner Abgeordnetenhaus und in den Bezirksverordnetenversammlung erwarten wir, dass für eine gute Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten mit Behinderungen gesorgt wird. Hierbei ist auch in enger Kooperation mit Selbstvertretungsorganisationen zu gewährleisten:

 

  • Systematische Identifizierung von Geflüchteten mit Behinderungen und ihrer Bedarfe bei ihrer Ankunft – Benennung übergeordneter Lots*innen auf Landesebene zur Koordination erster Schritte nach Ankunft.

 

  • Bereitstellung notwendiger Informationen in barrierefreier Form, u.a. in Leichter Sprache, in Gebärdendolmetschung, in Brailleschrift, etc.
  • Unmittelbare Bereitstellung dringend erforderlicher Hilfsmittel.

 

  • Bedarfsgerechte Unterbringung – möglichst außerhalb von Sammelunterkünften.

 

  • Für die medizinische Versorgung der Vertriebenen, die nach §§ 4 und 6 AsylbLG erfolgt, ist mit den Krankenkassen flächendeckend eine „auftragsweise Betreuung“ nach § 264 Abs. 1 SGB V zu vereinbaren.

 

  • Bundesweit sind die Kommunen auf die Sonderregelung des § 6 Absatz 2 AsylbLG für Vertriebene hinzuweisen. Diese Regelung ist weiter als § 6 Abs. 1 AsylbLG, der für Asylbegehrende gilt. Vertriebenen, die besondere Bedürfnisse haben, wird danach die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Damit haben Vertriebene mit Behinderungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Gleiches gilt für psychotherapeutische Leistungen. Um eine möglichst einheitliche und unkomplizierte Leistungsgewährung zu ermöglichen, ist z.B. durch ein Rundschreiben darüber zu informieren.

 

  • Sicherstellung, dass für die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Schutzmaßnahmen für Frauen und andere schutzbedürftige Personen wie Menschen mit Behinderungen getroffen sind bzw. werden (vgl. §§ 44 Abs. 2a, 53 Abs. 3 AsylG).

 

  • Unverzügliche Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in Kitas und Schulen.

 

  • Schneller und unkomplizierter Zugang zu tagesstrukturierenden Maßnahmen (z.B. Tagesstätten der gemeindepsychiatrischen Dienste und Werkstätten für behinderte Menschen).

 

  • Barrierefreie Informationsangebote, Informationen in Leichter Sprache, Dolmetschung sowie Gebärdensprachdolmetschung vorhalten.

 

  • Hinzuweisen ist auf das Beratungsangebot der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).

gestellt als Antrag 93/I/2022 Bedarfe von Flüchtenden und Geflüchteten mit Behinderungen sicherstellen auf dem Landesparteitag 19.06.2022
Erledigt durch Beschluss des Antrags 94/I/2022

Beschluss-PDF: